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Amalgamverbot 2025: Kassenfüllungen bleiben mehrkostenfrei – KZBV und GKV-Spitzenverband regeln Details

Gemeinsame Pressemitteilung von KZBV und GKV-Spitzenverband, Berlin, 11. Oktober 2024

Eine wichtige Klarstellung für Zahnarztpraxen und GKV-Versicherte: Trotz des bevorstehenden Verbots von Dentalamalgam in der EU ab dem 1. Januar 2025 haben sich die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband auf Regelungen verständigt, die sicherstellen, dass der Anspruch auf Zahnfüllungen ohne zusätzliche Kosten – die sogenannten Mehrkosten – auch weiterhin bestehen bleibt.

Die Herausforderung: Wegfall eines Standardmaterials

Bislang zählte Amalgam zu den Materialien, die im Rahmen einer mehrkostenfreien Füllung im Seitenzahnbereich verwendet werden konnten. Mit der Verordnung (EU) 2024/1849, die aus einem Vorschlag der Europäischen Kommission vom Juli 2023 hervorging und am 13. Juni 2024 verabschiedet wurde, ist die Verwendung von Dentalamalgam in der EU ab dem 1. Januar 2025 grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sind nur noch in medizinisch zwingend notwendigen Fällen möglich.

Die Lösung der Selbstverwaltung: Angepasste BEMA-Regelungen

Um eine Versorgungslücke zu vermeiden, haben sich die Selbstverwaltungspartner – KZBV und GKV-Spitzenverband – im Bewertungsausschuss auf eine Anpassung der bestehenden BEMA-Regelungen geeinigt. Ziel ist es, allen GKV-Versicherten eine ausreichende und zweckmäßige mehrkostenfreie Versorgung mit qualitativ hochwertigen, modernen und amalgamfreien Zahnfüllungen nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst zu ermöglichen.

Die Neuregelung definiert im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) neu, welche Füllungsmaterialien als Kassenleistung im Seitenzahnbereich ohne Zuzahlung der Versicherten zum Einsatz kommen können. Grundsätzlich ist dies die Versorgung mit sogenannten selbstadhäsiven Materialien. In Ausnahmefällen können auch Bulkfill-Komposite als Kassenleistung verwendet werden.

Patientenwahl und die Bedeutung der Aufklärung

Wie bisher haben Patientinnen und Patienten die Möglichkeit, gegen private Zuzahlung darüberhinausgehende Füllungsleistungen zu wählen, ohne ihren Sachleistungsanspruch dem Grunde nach zu verlieren. In diesen Fällen übernimmt die Krankenkasse die Kosten in Höhe der neu definierten GKV-Versorgung im BEMA.

Entscheidend ist weiterhin die individuelle Abstimmung zwischen dem behandelnden Zahnarzt oder der Zahnärztin und dem Patienten. Die Zahnärzte entscheiden, welches konkrete Füllungsmaterial im jeweiligen Einzelfall am besten geeignet ist. Vor der Behandlung ist eine umfassende Aufklärung der Patientinnen und Patienten über die in ihrem Fall bestehende GKV-Versorgung sowie mögliche Versorgungsalternativen essenziell, damit eine informierte Entscheidung getroffen werden kann.

Stimmen zur Einigung

Stefanie Stoff-Ahnis, stellvertretende Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes: „Deutschlandweit wird es ab dem 1. Januar 2025 grundsätzlich keine zahnärztliche Versorgung mit Dentalamalgam mehr geben. Gemeinsam mit der KZBV haben wir uns auf geeignete, wirtschaftliche und praxiserprobte Füllungsmaterialien für alle Zahnfüllungen geeinigt. Dadurch können unsere GKV-Versicherten wie bisher qualitätsgesichert versorgt werden, ohne aus der eigenen Tasche Mehrkosten zahlen zu müssen. Dies zeigt, dass die Selbstverwaltung im Gesundheitswesen auch unter den aktuell sehr schwierigen finanziellen Bedingungen lösungsorientiert arbeitet, um die gesundheitliche Versorgung der Patientinnen und Patienten zu verbessern.“

Martin Hendges, Vorstandsvorsitzender der KZBV: „Mit der gemeinsam erarbeiteten Regelung von KZBV und GKV-Spitzenverband haben unsere Patientinnen und Patienten auch weiterhin Zugang zu einer qualitativ hochwertigen Füllungstherapie, die dem aktuellen Stand der Zahnmedizin entspricht. […] Das bedeutet: Neben einer guten Grundversorgung bleibt die gewohnte Entscheidungsfreiheit unserer Patientinnen und Patienten ohne finanzielle Einbußen aufrechterhalten. Damit haben wir in kürzester Zeit eine praktikable Lösung gefunden, ohne unsere Patientinnen und Patienten in eine Versorgungslücke laufen zu lassen, die von der Politik auf EU-Ebene mit einem Amalgamverbot ohne Übergangsregelungen fahrlässig geschaffen worden wäre. […] An diesem Beispiel zeigt sich erneut, wie wichtig eine gut funktionierende Selbstverwaltung ist.“

Hintergrund: EU-Verordnung und positive Entwicklung

Die geänderte EU-Quecksilberverordnung (Verordnung (EU) 2024/1849) untersagt ab dem 1. Januar 2025 die Verwendung von Dentalamalgam, es sei denn, es liegt eine zwingende medizinische Notwendigkeit vor.

Parallel zur Anpassung der Regelungen entwickelt sich die Mundgesundheit in Deutschland weiterhin positiv. Dank erfolgreicher Präventionsmaßnahmen, wie z.B. der Gruppenprophylaxe, sinkt die Notwendigkeit für Zahnfüllungen generell. Zudem werden bereits heute in der großen Mehrheit der Fälle amalgamfreie Füllungsmaterialien verwendet.

Fazit für die Praxis

Die Einigung zwischen KZBV und GKV-Spitzenverband gewährleistet, dass die grundlegende Füllungstherapie für GKV-Versicherte auch nach dem Amalgamverbot ohne zusätzliche Kosten zugänglich bleibt. Zahnarztpraxen sind aufgerufen, sich mit den angepassten BEMA-Regelungen vertraut zu machen und ihre Patientinnen und Patienten transparent über die Kassenleistungen und alternativen Optionen aufzuklären. Dies sichert die hochwertige Versorgung und erhält die Patientenautonomie im Sinne einer gut funktionierenden Selbstverwaltung.