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BGH-Urteil: Darf jameda Arztprofile ungefragt erstellen?


Darf jameda Arztprofile ungefragt erstellen? BGH-Urteil: Darf jameda Arztprofile ungefragt erstellen?

Nach einem viele Jahre dauernden Ringen hat eine Dermatologin aus Köln vor dem Bundesgerichtshof Recht bekommen. Sie hat gegen das Arzt-Bewertungsportal jameda geklagt. Gefordert wurde von Ihr, dass das Portal den Eintrag mit Ihrem Namen löscht. Grundsätzlich wurde mit dem BGH-Urteil jameda aber nicht untersagt, Arztprofile zu speichern und bewerten zu lassen.

Für Ärzte sind Bewertungsportale häufig ein zweischneidiges Schwert. Zum einen können gute Bewertungen auf derartigen Internetseiten gerade frisch praktizierenden Jungärzten neue Patienten bringen. Doch gibt es auf den Portalen zu viele negative Bewertungen, kann der Ruf des Arztes oder gesamten Praxis deutlich leiden.

Die Klage der Kölner Dermatologin

Eine Hautärztin aus Köln hatte gegen jameda geklagt, weil sie eine Löschung ihres Profils auf der Plattform erzwingen wollte. Dabei ging es jedoch nicht um mögliche kritische Bewertungen, sondern vielmehr um die Geschäftspraxis des Portals. Denn auf Ihrer Profilseite wurden regelmäßig die Profile von zahlenden Nutzern angezeigt. Die Ärztin ging deshalb davon aus, dass potentielle Patienten durch die bevorzugte Listung von Konkurrenten „abgeworben“ wurden. Wer hingegen ein bezahltes Profil auf jameda nutzt, erhält auf seinem Profil keine Einblendungen von Mitbewerbern.

Die Ärztin kritisierte somit, dass das Vergleichsportal für Patienten keine neutralen Informationen lieferte und sie dadurch einen Nachteil hat, wenn sie gegen ihren Willen auf jameda gelistet wird.

Die Klage landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof, der der Klägerin Recht gab. Allerdings untersagte der BGH nicht grundsätzlich, dass Ärzte ohne ihre Zusage auf Vergleichsportalen gelistet werden. Vielmehr war es die Kombination aus der Listung und kommerziellen Anzeigen, welche die Richter aus Karlsruhe bemängelten.

Die Reaktion von jameda

Das Bewertungsportal jameda hat schnell auf die höchstrichterliche Entscheidung reagiert. Allerdings hat sie nicht das Profil der Klägerin gelöscht, sondern die Bezahlanzeigen von Premiummitgliedern ausgeschaltet. Damit möchte jameda die vom Gericht geforderte Neutralität erfüllen. Ärzte, die nun darauf gehofft haben, dass sie ihr Profil auf der Plattform löschen lassen können, werden andere Möglichkeiten suchen müssen, um dieses Ziel zu erreichen. Oder sie müssen sich mit den Gegebenheiten arrangieren.

Mögliche Konsequenzen

Die Debatte um die ungewollte Listung auf Vergleichsportalen für Ärzte wird nach diesem Urteil sicherlich nicht enden. Ärzte, die gemäß ihrer Berufsordnungen ohnehin nicht wirklich werben dürfen, müssten prüfen, ob ein Premium-Eintrag auf einem Portal wie jameda als Werbung gilt oder nicht. Laut der Süddeutschen Zeitung fordert der Präsident der Bundesärztekammer, Frank Ulrich Montgomery, dass der Gesetzgeber neue Regeln zum Umgang mit derartigen Portalen aufstellen solle. Er vertritt laut dem Artikel die Ansicht, dass Ärzten die Entscheidung überlassen werden soll, ob sie in einem Portal gelistet werden wollen oder nicht. 

Weitere Informationen:

http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/jameda-bundesgerichtshof-urteil-1.3874842

http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/umstrittenes-angebot-jameda-fuerchtet-keine-nachteile-durch-urteil-1.3876716

https://www.jameda.de/presse/pressemeldungen/?meldung=207

Autor: Betty
Hier schreibt Betty!