Wann gilt die Bezeichnung Kinderzahnarzt?
Betty's Storytime kinderzahnarzt
Title: Wann gilt die Bezeichnung Kinderzahnarzt? | DentaTec Description: Wann darf sich ein Zahnarzt Kinderzahnarzt und seine Praxis Kinderzahnarztpraxis nennen? Jetzt im Blog von DentaTec nachlesen!
Wann darf ich mich als Zahnarzt „Kinderzahnarzt“ nennen?
Zahnärzte dürfen sich nicht ohne Weiteres als Kinderzahnarzt bezeichnen. Das gilt auch für die Praxis, die nicht ohne ausreichenden Grund „Kinderzahnarztpraxis“ heißen darf. Doch welcher Zahnarzt darf sich dann überhaupt „Kinderzahnarzt“ nennen und sind dafür besondere Qualifikationen notwendig?
Kinderzahnarzt ist keine eigene Fachrichtung
In vielen medizinischen Bereichen haben sich besondere fachärztliche Richtungen entwickelt. So können sich Chirurgen zum Facharzt für Herzchirurgie, Gefäßchirurgie oder auch zum Facharzt für Kinderchirurgie weiterbilden. Die Facharztweiterbildung dauert mindestens 48 Monate und erfordert praktische und theoretische Weiterbildung. Eine vergleichbare fachärztliche Weiterbildung gibt es für Zahnmediziner nicht. Aus diesem Grund gibt es auch keinen Facharzt für Kinderzahnmedizin.
In der Außendarstellung dürfen sich Zahnärzte jedoch auch als Kinderzahnärzte oder Kinderzahnpraxis bezeichnen. Bis heute basiert die Entscheidung immer noch auf einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW aus dem Jahr 2012.
Zahnärztekammer hat Bescheid gegen Praxis erlassen, dass „Kinderzahnarzt“ irreführende Bezeichnung darstellt
Grundlage für den Prozess im Jahr 2012 vor dem Oberverwaltungsgericht war ein Bescheid der zuständigen Zahnärztekammer. Sie monierte, dass die Website sowie der Zeitungsartikel über die Zahnarztpraxis irreführend seien. Der Bescheid verbot der Gemeinschaftspraxis die Bezeichnungen „Kinderzahnarzt“ und „Kinderzahnarztpraxis“, weil sie laut Zahnärztekammer „berufswidrig“ seien.
Begründet hat die Ärztekammer ihre Haltung damit, dass der behandelnde Arzt durch die Bezeichnung „Kinderzahnarzt“ den Anschein erwecken würde, bereits viele Jahre mit Kindern gearbeitet und spezielle Weiterbildungen in Anspruch genommen habe. Nach Prüfung hatte die Zahnärztekammer jedoch festgestellt, dass keiner der Ärzte der Praxisgemeinschaft entsprechendes Knowhow vorweisen konnte.
Urteil aus 2012 maßgeblich für die Bezeichnung „Kinderzahnarzt“
Im Jahr 2012 hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ein Urteil gefällt, das sich mit der Berufsbezeichnung „Kinderzahnarzt“ beschäftigt. Geklagt hatten Zahnärzte einer Gemeinschaftspraxis. Sie hatten auf ihrer Website auf eine Abteilung „Kinderzahnärzte“ verwiesen und einen Zahnarzt der Praxisgemeinschaft als „Kinderzahnarzt“ vorgestellt. Darüber hinaus hatten die Ärzte eine Anzeige geschaltet, in welcher die Praxis als „Kinderzahnarztpraxis“ beworben wurde.
Die Zahnärzte wollten den Bescheid der Zahnärztekammer zuvor nicht annehmen. Ihren Einspruch vor dem Gericht begründeten sie damit, dass sie jedes Jahr mehrere hundert Kinder behandeln würden und das Instrumentarium sowie die Praxiseinrichtung teilweise für Kinder ausgelegt sei.
Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch am 25.5.2012 entschieden, dass die Werbung der Praxis berufswidrig sei. Begründet hat das Gericht das Urteil damit, dass die Bezeichnung „Kinderzahnarztpraxis“ voraussetzt, dass alle in der Praxis tätigen Zahnärzte ihren Tätigkeitsschwerpunkt in der „Kinderzahnheilkunde“ haben. Das Gericht hat außerdem darauf verwiesen, dass sich ein Zahnarzt nur dann „Kinderzahnarzt“ nennen darf, wenn der Schwerpunkt seiner Arbeit in der „Kinderzahnheilkunde“ liegt.
Diese Auffassung der Bezeichnung „Kinderzahnarzt“ wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2013 bestätigt.
Wichtig: Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass die Bezeichnung „Kinderzahnarzt“ bereits weite Verbreitung hat. Vielmehr hat das Gericht gerade deshalb so entscheiden, weil die Bezeichnung „Kinderzahnarzt“ bei Patienten weit verbreitet ist und deshalb im Sinne der Qualitätssicherung klarer definiert werden muss. Das Oberverwaltungsgericht ging aber nicht so weit wie die Zahnärztekammer, welche in der Bezeichnung „Kinderzahnarzt“ eine vorgetäuschte Fachzahnarztbezeichnung gesehen hatte. Das Gericht erkannte zwar, dass Patienten mit einem „Kinderzahnarzt“ einen Arzt verbinden, der im Bereich der Kinderzahnheilkunde in besonderem Maße tätig ist. Doch geht das Gericht davon aus, dass Patienten damit keine mindestens dreijährige Facharztausbildung verbinden.
Was bedeutet nun „Kinderzahnarzt“?
Folgt man der Begründung des Oberlandesgerichts, das sich wiederum auf den Bundesverband der Kinderzahnärzte (BuKiZ e.V.) beruft, ist ein „Kinderzahnarzt“ ein Zahnarzt, der
- nachhaltig im Bereich der Kinder- oder Jugendzahnheilkunde arbeitet
- überwiegend Kinder und Jugendliche behandelt
- In besonderem Maße auf die Psyche von Kindern und Jugendlichen eingeht
- seine Warte- und Behandlungsräume kindgerecht einrichtet
- seine Praxisorganisation und den Praxisablauf auf Kinder und Jugendliche ausrichtet.
Fazit: Zahnärzte dürfen sich als „Kinderzahnarzt“ bezeichnen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.
Zahnärzte dürfen ihre Tätigkeitsschwerpunkte angeben, wenn es sich dabei nicht um irreführende Hinweise handelt, sondern um eine tatsächliche Spezialisierung. Dabei muss diese Spezialisierung nicht zwingend auf dem Besuch von Fortbildungen beruhen, sondern kann auch auf langjähriger Erfahrung begründet sein. Die Angabe dieser Arbeitsschwerpunkte ist dann nicht berufswidrig.
Sofern ein Zahnarzt somit ausreichende Qualifikationen in der Behandlung von Kindern und Jugendlichen hat und diese Erfahrung auch nachweisen kann, und sofern ein Zahnarzt überwiegend Kinder und Jugendliche behandelt und darauf seine Praxis ausgerichtet hat, darf er sich „Kinderzahnarzt“ nennen oder seine Praxis als „Kinderzahnarztpraxis“ bezeichnen.
Das Urteil aus 2012 und die Bestätigung 2013 schließen explizit nicht aus, dass sich ein Zahnarzt Kinderzahnarzt nennt. Jeder Zahnarzt bzw. jede Praxis sollten im Vorfeld genau prüfen, ob sie die Bedingungen für die Zusatzbezeichnung auch wirklich erfüllen und ansonsten lieber auf entsprechende eindeutige Bezeichnungen verzichten, um einen Rechtsstreit oder Bescheide seitens der zuständigen Zahnärztekammer zu vermeiden. Am besten wäre es jedoch, sich vor der Nennung entsprechender Spezialisierungen anwaltlich beraten zu lassen.
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